27.03.2020 | In zahlreichen Betrieben in der Region wurde bereits im Zuge der Corona-Pandemie Kurzarbeit angemeldet. Mit Kurzarbeit können Betriebe jetzt diese Krisenzeiten wirtschaftlich überbrücken. Beschäftigte erhalten dann Kurzarbeitergeld. Wir erklären, wie das funktioniert und was die IG Metall bei der Kurzarbeit erreichen will.
Das Risiko eines Arbeitsausfalls trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Gerät ein Betrieb in wirtschaftliche Schieflage, kann Kurzarbeit Beschäftigung sichern.
Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit bedeutet: Beschäftigte arbeiten weniger Stunden als gewöhnlich und in ihrem Arbeitsvertrag festgelegt. Dafür kann es unterschiedliche Gründe geben. Bislang wird Kurzarbeit meistens in Konjunkturflauten eingesetzt, wenn Aufträge und Umsatz fehlen. Nun wird sie auch wegen des Corona-Virus zum Einsatz kommen. Kurzarbeit kann eine gesamte Belegschaft betreffen oder nur einen Teil der Beschäftigten.
Was sind die Voraussetzungen für Kurzarbeit?
Kurzarbeitergeld zahlt die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen. Vorgesehen ist es für Fälle, in denen Unternehmen einen erheblichen Arbeitsausfall haben, aus wirtschaftlichen Gründen oder durch ein unabwendbares Ereignis (zum Beispiel Überschwemmung). Das Unternehmen muss vor der Kurzarbeit versucht haben, den Arbeitsausfall zu verhindern, etwa durch Urlaubsgewährung. In absehbarer Zeit muss das Unternehmen wieder zur normalen Arbeitszeit zurückkehren. Kurzarbeit wird generell vom Arbeitgeber beantragt.
Was bewirkt Kurzarbeit?
In der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009 hat sich Kurzarbeit als Instrument für den Arbeitsmarkt bewährt. Beschäftigung und Know-How blieben erhalten. Als die Konjunktur wieder ansprang, konnten die Unternehmen ihre Produktion schnell wieder hochfahren. Für die Beschäftigten bedeutet Kurzarbeit allerdings Einbußen beim Entgelt. Die IG Metall fordert, dass Arbeitgeber diese Lohnlücke verkleinern, indem sie Aufzahlungen zum Kurzarbeitergeld leisten. Im jüngsten Tarifabschluss in der Metall- und Elektroindustrie haben wir dazu Regelungen durchgesetzt. Auch Betriebsräte können entsprechende Vereinbarungen aushandeln.
Was ist Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung. Beschäftigte in Kurzarbeit verdienen weniger oder das Entgelt entfällt sogar ganz, bei Kurzarbeit „Null“. Das Kurzarbeitergeld (KuG) gleicht das Minus zumindest teilweise aus.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Es ersetzt grundsätzlich rund 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld rund 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Bei der Berechnung wird nicht das „normale“ Netto aus der Lohnabrechnung verwendet sondern ein sogenanntes pauschaliertes Nettoentgelt. Die Agentur für Arbeit hält dazu eine Tabelle bereit.
Was ist neu beim Kurzarbeitergeld?
Wegen des Corona-Virus ändert die Bundesregierung die Regeln für Kurzarbeit. Vorgesehen ist, dass Kurzarbeitergeld zu zahlen ist, wenn zehn Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Entgeltausfall von mindestens 10 Prozent betroffen sind. Außerdem können auch Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter Kurzarbeitergeld beziehen. Kurzarbeit ist möglich, ohne dass Arbeitszeitkonten zuvor ins Minus laufen. Die Arbeitsagentur erstattet die Sozialversicherungsbeiträge an die Arbeitgeber. Dies wird so bald wie möglich in einer Verordnung umgesetzt werden.
Wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt?
Die Arbeitsagentur zahlt Kurzarbeitergeld für bis zu 12 Monate. Die Bundesregierung kann die Bezugsdauer per Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängern.
Können Arbeitgeber Kurzarbeit erzwingen?
Kurzarbeit greift in die Pflichten von Arbeitgeber (Vergütung) und Arbeitnehmer (Arbeitsleistung) ein. Unternehmen können daher Kurzarbeit nicht einfach einseitig anordnen. Der Betriebsrat hat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Er muss der Kurzarbeit per Betriebsvereinbarung zustimmen. Das Mitbestimmungsrecht besteht auch bei besonderer Eilbedürftigkeit, eine Ausnahme sieht das Gesetz für derartige Fälle nicht vor. In Betrieben ohne Betriebsrat muss der Arbeitgeber die Einführung von Kurzarbeit mit allen betroffenen Beschäftigten einzeln vereinbaren.
Was passiert mit der Sozialversicherung?
Für das Arbeitsentgelt, das während der Kurzarbeit verdient wird, tragen Arbeitgeber und Beschäftigte die Sozialbeiträge grundsätzlich je zu Hälfte. Für die Arbeitszeit, die durch Kurzarbeit entfällt, reduzieren sich die Sozialversicherungsbeiträge auf 80 Prozent. Diese trägt der Arbeitgeber allein. Die Bundesagentur für Arbeit wird die Sozialversicherungsbeiträge – so wird es die entsprechende Verordnung wohl vorsehen – den Arbeitgebern zu 100 Prozent erstatten.
Muss ich das Kurzarbeitergeld versteuern?
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Es wirkt sich auf den Steuersatz aus, dem das übrige Einkommen unterliegt. Beschäftigte müssen das Kurzarbeitergeld in der Steuererklärung angeben. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind steuerpflichtig.